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1. Abschluss des Reisevertrags
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluss übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Die Reiseanmeldung des Reisenden stellt ein verbindliches Angebot für den Abschluß des Reisevertrages dar. Innerhalb der 2-Wochenfrist wird die Reise von uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nehmen wir, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung zustande kommt. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Wir bestätigen dem Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. Die Annahme kann auch durch (An-) Zahlung des Reisepreises innerhalb dieser Frist erfolgen.
e) Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Reiseanmeldung aufgeführten Personen einzustehen. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern für deren Vertragsverpflichtungen, wie der Anmelder für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Diese Haftung hat der Anmelder durch seine ausdrückliche und gesonderte Unterschrift bestätigt.
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2. Zahlung
a) Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Prämie für die Versicherung wird mit der Anzahlung zusätzlich fällig. Der Restbetrag wird 14 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 14 genannten Grund abgesagt werden kann.
b) Tagesfahrten sind bei Anmeldung gegen Aushändigung des Fahrausweises sofort zahlbar.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,00 nicht übersteigt.
e) Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9 zu belasten.
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3. Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog), sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3 b) ist zu beachten.
b) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1 a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
c) Orts- und Hotelprospekte, Internetseiten und sonstige Informationsmaterialien, die nicht von uns herausgegeben werden, sind für uns und unsere Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt unserer Leistungspflicht gemacht wurden.
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4. Beförderung
a) Sie reisen in Graf´s Bussen sowie in Charter-Bussen anderer Busunternehmer, soweit nicht bei der Ausschreibung etwas anderes vermerkt ist.
b) Bei geringer Teilnehmerzahl werden Reisen miteinander verbunden.
c) Bei der Beförderung von der Einstiegsstelle bis zu unserem Betriebshof und zurück oder zum Teil in den Zielgebieten können einfache Zubringerfahrzeuge eingesetzt werden.
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5. Gepäckbeförderung
a) Mehrtagesfahrten Die Beförderung von einem normalen Koffer und einem Handgepäck (insgesamt 20 kg) pro Reiseteilnehmer ist in unserem Reisepreis enthalten. Mehrgepäck kann vom Fahrpersonal bei Fahrtantritt zurückgewiesen werden. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Sportgeräte, Rollstühle, etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit uns befördert. Für Schäden, die durch vom Reisenden mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Reisende, wenn die Schäden auf Umstände beruhen, die von ihm zu vertreten sind.
b) Tagesfahrten / Tagesclubreisen Reisegepäck kann nur gegen Entgelt befördert werden. Im übrigen gilt Ziffer 5 a).
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6. Versicherungen
a) Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen. Ihr Reisebüro wird Sie gerne beraten. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig.
Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung wird ebenfalls empfohlen.
b) Wir haben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen alle Kundengelder bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG abgesichert.
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7. Preisänderungen
a) Wir behalten es uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für uns nicht vorhersehbar war.
c) Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. bb) Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für uns verteuert hat.
e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises haben wir den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach unserer Mitteilung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.
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8. Leistungsänderungen
a) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
c) Über eine wesentliche Leistungsänderung haben wir den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
d) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise uns gegenüber geltend zu machen.
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9. Rücktritt des Reisenden
a) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Mißverständnissen der schriftliche Rücktritt empfohlen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder Reisebüro.
b) Bei Rücktritt des Reisenden, auch wenn die Reise durch uns noch nicht bestätigt wurde, oder wenn der Reisende die Reise nicht antritt, ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
Tagesreisen
Stornierungen sind bis 8 Tage vor Fahrttermin kostenlos möglich, bei Stornierungen von weniger als 8 Tagen verfällt der Reisepreis, falls seitens des Reisenden keine Ersatzperson gestellt wird.
Tagesclubreisen und alle sonstigen Reisen
Bei Rücktritt kommen folgende Sätze in Anrechnung:
| bis 30 Tage vor Reiseantritt |
20 % des Reisepreises |
| 29-22 Tage vor Reiseantritt |
30 % des Reisepreises |
| 21-15 Tage vor Reiseantritt |
40 % des Reisepreises |
| 14-7 Tage vor Reiseantritt |
50 % des Reisepreises |
| 6-2 Tage vor Reiseantritt |
70 % des Reisepreises |
ab 1 Tag vor Reiseantritt
oder bei Nichterscheinen |
80 % des Reisepreises |
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
d) Wir behalten es uns vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
e) Das gesetzliche Recht, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
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10. Änderungen/Umbuchungen auf Verlangen des Reisenden
a) Auf Wunsch des Reisenden nehmen wir eine Änderung/Umbuchung der Reiseanmeldung innerhalb des laufenden Reiseprogrammes vor. Hierfür erheben wir € 25,00 pro Buchung bis 31 Tage vor Reiseantritt soweit wir nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweisen, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von uns ersparten Aufwendung sowie dessen bestimmt, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben können.
b) Als Umbuchung gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermines, der Unterkunft, der Reiseteilnehmer oder der Beförderung. Umbuchungen auf ein anderes Reiseziel bedürfen unserer Zustimmung. Umbuchungswünsche nach o. g. Frist (Ziffer 10 a), sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag (Ziffer 9.) zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
c) Änderungen/Umbuchungen des Zustiegsortes bis 22 Tage vor Reiseantritt sind kostenlos. Ab 21 Tage vor Fahrtantritt erheben wir dafür € 10,00 pro Buchung. Änderungen/Umbuchungen des Zustiegsortes auf den Zustiegsort Herne Betrieb Graf sind immer kostenlos.
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11. Ersatzreisende
a) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften uns als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf € 20,-, wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.
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12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen / Krankheit), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Wir werden uns um die Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
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13. Störungen durch den Reisenden
Wir können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von uns nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Uns steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
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14. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so können wir erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Wir werden dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 14 a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 14 c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung uns gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 14 c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
f) Bei Tagesfahrten muss die Mindestteilnehmerzahl 2 Tage vor Reisebeginn erreicht sein. Bei Absage einer Tagesfahrt erstatten wir dem Reisenden den gezahlten Betrag unverzüglich zurück.
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15. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Falle der Kündigung können wir für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Wir sind im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall haben wir die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
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16. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei uns direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Die Telefon- bzw. Telefaxnummern für eine Anzeige ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leisten wir nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung können wir für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für die Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Wir haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so haben wir auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.
g) Fahrer, Reiseleiter und sonstige Vertragspartner sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen bzw. zu regulieren.
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17. Mitwirkungspflicht des Reisenden
a) Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 13 und 16 sind zu beachten.
b) Hierzu gehört auch die Prüfung der Reiseunterlagen bei Aushändigung auf die vom Reisenden gebuchten Leistungsbestandteile.
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18. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung unsererseits für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder bb) soweit wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
b) Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so können wir uns gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Unsere deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,00 pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
d) Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Wir haften jedoch aa) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, bb) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
e) Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und / oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
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19. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur uns gegenüber unter der nachfolgenden Anschrift (siehe Ziffer 26) erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
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20. Verjährung
a) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
b) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
c) Die Verjährung nach Ziffer 20 a) und 20 b) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
d) Schweben zwischen dem Reisenden und uns Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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21. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Wir weisen auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von uns herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch uns hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern wir uns nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet haben.
c) Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass wir eigene Pflichten schuldhaft verletzt haben.
d) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten, oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 9 (Rücktritt des Reisenden) und 12 (Reiseabbruch) entsprechend.
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22. Allgemeines
a) Die Pauschalreise beginnt und endet am Abfahrtsort an den jeweils benannten Reisetagen. Der Anreise- und Rückreisetag wird jeweils als voller Tag gerechnet. Nur die Daten des An- und Abreisetages bestimmen die Reisedauer und nicht die Stunden bzw. Tage des Aufenthaltes am Zielort.
b) Reiseverlängerungen sind generell nur auf Anfrage bei den GRAF´S Reisen unter der Ruf-Nr.: (0 23 25) 69 80 bzw. Rupieper Reisen unter der Ruf-Nr.: (02 34) 6 02 16/7 möglich. Die Mehrkosten werden Ihnen genannt und sollen am Ort bei unseren Bevollmächtigten bezahlt werden.
c) Das Reisebüro tritt ausschließlich als Vermittler bei Abschluss des Reisevertrages auf.
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23. Rechtswahl
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Vertragsverhältnis.
b) Soweit bei Klagen gegen uns im Ausland für die Haftung unsererseits dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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24. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann uns nur an unserem Sitz verklagen.
b) Für Klagen unsererseits gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist unser Sitz maßgeblich.
c) Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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25. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
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26. Veranstalter
Graf´s Reisen, gegr. 1928 Anton Graf GmbH, Reisen & Spedition Zentralverwaltung: Edmund-Weber-Straße 146 – 156, 44651 Herne Postfach 20 02 63, 44632 Herne Telefon: (0 23 25) 69 80; Telefax: (0 23 25) 69 81 10
Stand Juni 2009
Alle vorherigen Reisebedingungen und Hinweise verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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